§ 109 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.9999

§ 109

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) DerDie Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.

1.

im Fall des § 107 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder

2.

im Fall des § 107 Abs. 3 die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt und eine geeignete Verwendung vorhanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

1.

im Fall des Abs. 1 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch für mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann, oder

2.

in sonstigen Fällen der Wiederaufnahme zustimmt.

Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) DerDie Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheids anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.01.2006

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.01.2006

§ 109

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) DerDie Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.

1.

im Fall des § 107 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder

2.

im Fall des § 107 Abs. 3 die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt und eine geeignete Verwendung vorhanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

1.

im Fall des Abs. 1 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch für mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann, oder

2.

in sonstigen Fällen der Wiederaufnahme zustimmt.

Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) DerDie Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheids anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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