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§ 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 20/1999, geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden
1. | auf Beamte - ausgenommen Beamte der Verwendungsgruppen A und B - die vor dem 1. April 1999 in ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und | |||||||||
2. | auf Beamte der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. April 1999) eine Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit beziehen, solange sie auf einem Bildschirmarbeitsplatz ununterbrochen verwendet werden. Die Zeiten einer Karenz gemäß MSchG und EKUG gelten nicht als Unterbrechung. | |||||||||
§ 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 20/1999, geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden
1. | auf Beamte - ausgenommen Beamte der Verwendungsgruppen A und B - die vor dem 1. April 1999 in ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und | |||||||||
2. | auf Beamte der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. April 1999) eine Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit beziehen, solange sie auf einem Bildschirmarbeitsplatz ununterbrochen verwendet werden. Die Zeiten einer Karenz gemäß MSchG und EKUG gelten nicht als Unterbrechung. | |||||||||