§ 4 T-TEB (weggefallen)

Tiroler Teilungs- und Eröffnungszahlenverordnung für Berufsschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die in den §§ 1 § 4 T-TEBbis 3 vorgesehenen Mindestschülerzahlen müssen an folgenden Stichtagen gegeben sein:

a)

ganzjährige Berufsschulen: zweiter Montag des jeweiligen Schuljahres und zweiter Montag des jeweiligen zweiten Semesters;

b)

lehrgangsmäßige Berufsschulen: zweiter Montag des jeweiligen Lehrganges.

seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
Die in den §§ 1 § 4 T-TEBbis 3 vorgesehenen Mindestschülerzahlen müssen an folgenden Stichtagen gegeben sein:

a)

ganzjährige Berufsschulen: zweiter Montag des jeweiligen Schuljahres und zweiter Montag des jeweiligen zweiten Semesters;

b)

lehrgangsmäßige Berufsschulen: zweiter Montag des jeweiligen Lehrganges.

seit 31.08.2018 weggefallen.

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