§ 117 Oö. LBG § 117

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie eines bei einem unabhängigen VerwaltungssenatVerwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde;

4.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und

5.

für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie eines bei einem unabhängigen VerwaltungssenatVerwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde;

4.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und

5.

für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

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