§ 119 Oö. LBG § 119

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte wirdist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission, deren Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigeingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission sowie die Disziplinaroberkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. DieDer Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Berufungdagegen Beschwerde an die Disziplinaroberkommissiondas Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 90/2013)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Geschäftsstelle der DisziplinarbehördenDisziplinarkommission ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte wirdist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission, deren Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigeingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission sowie die Disziplinaroberkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. DieDer Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Berufungdagegen Beschwerde an die Disziplinaroberkommissiondas Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 90/2013)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Geschäftsstelle der DisziplinarbehördenDisziplinarkommission ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

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