§ 5 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die nicht eigenberechtigtenminderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) werden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. Eine Vertretung durch die Lehrberechtigten ist nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig.

(2) Die an die Erziehungsberechtigten gerichteten Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 57 Abs. 3, 103 Abs. 2, 105, 106 Abs. 2 und 3, 110, 111 Abs. 3 und 116 sowie die an die Lehrberechtigten gerichtete Bestimmung des § 14 Abs. 2 gelten im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit des Schülers nicht. Im Übrigen haben die Schüler (Aufnahmewerber) im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit die ihnen oder den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen bzw. zu besorgen. Die Rechte der Lehrberechtigten nach den §§ 57 Abs. 4, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 und 3 bleiben allerdings auch im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit des Schülers (Aufnahmewerbers) bestehen.

(3) Die nicht eigenberechtigtenminderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) sind zum selbstständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird:

a)

Ansuchen um die Ablegung der Einstufungsprüfung,

b)

Ansuchen um die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sowie die Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen,

c)

Anmeldung zur Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen sowie Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme am Förderunterricht,

d)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung,

e)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichts,

f)

Ansuchen um Zulassung zur Abschlussprüfung,

g)

Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Prüfungen,

h)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch,

i)

Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule,

j)

Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen,

k)

Ansuchen um Bewilligung der Wiederholung einer Schulstufe,

l)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis.

(4) Machen nicht eigenberechtigteminderjährige Schüler von der ihnen eingeräumten Befugnis zum selbstständigen Handeln in den im Abs. 3 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind jeweils die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 3, in denen Handlungen nicht eigenberechtigterminderjähriger Schüler an Fristen gebunden sind, entsteht diese Befugnis der Erziehungsberechtigten mit dem Fristablauf und erlischt nach dem Ablauf von drei Werktagen nach diesem Zeitpunkt. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten aufgrund der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019

(1) Die nicht eigenberechtigtenminderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) werden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. Eine Vertretung durch die Lehrberechtigten ist nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig.

(2) Die an die Erziehungsberechtigten gerichteten Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 57 Abs. 3, 103 Abs. 2, 105, 106 Abs. 2 und 3, 110, 111 Abs. 3 und 116 sowie die an die Lehrberechtigten gerichtete Bestimmung des § 14 Abs. 2 gelten im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit des Schülers nicht. Im Übrigen haben die Schüler (Aufnahmewerber) im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit die ihnen oder den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen bzw. zu besorgen. Die Rechte der Lehrberechtigten nach den §§ 57 Abs. 4, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 und 3 bleiben allerdings auch im Fall der EigenberechtigungVolljährigkeit des Schülers (Aufnahmewerbers) bestehen.

(3) Die nicht eigenberechtigtenminderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) sind zum selbstständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird:

a)

Ansuchen um die Ablegung der Einstufungsprüfung,

b)

Ansuchen um die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sowie die Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen,

c)

Anmeldung zur Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen sowie Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme am Förderunterricht,

d)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung,

e)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichts,

f)

Ansuchen um Zulassung zur Abschlussprüfung,

g)

Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Prüfungen,

h)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch,

i)

Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule,

j)

Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen,

k)

Ansuchen um Bewilligung der Wiederholung einer Schulstufe,

l)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis.

(4) Machen nicht eigenberechtigteminderjährige Schüler von der ihnen eingeräumten Befugnis zum selbstständigen Handeln in den im Abs. 3 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind jeweils die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 3, in denen Handlungen nicht eigenberechtigterminderjähriger Schüler an Fristen gebunden sind, entsteht diese Befugnis der Erziehungsberechtigten mit dem Fristablauf und erlischt nach dem Ablauf von drei Werktagen nach diesem Zeitpunkt. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten aufgrund der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

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