Anl. 1 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 10 Abs. 3 Z 6 LBBG 2001 beträgt

1.

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

4.

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

5.

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 24.12.2011 bis 31.10.2015
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 10 Abs. 3 Z 6 LBBG 2001 beträgt

1.

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

4.

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

5.

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

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