§ 12 T-LSchG Berufsschulpflichtige

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a §§ 18 und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32,19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sieZum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den Paragraphen 18 und 19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

a)

bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder

b)

nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.

  1. a)Litera abereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder
  2. b)Litera bnach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.nach Paragraph 16, von der Berufsschulpflicht befreit sind.
Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a §§ 18 und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32,19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sieZum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den Paragraphen 18 und 19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

a)

bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder

b)

nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.

  1. a)Litera abereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder
  2. b)Litera bnach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.nach Paragraph 16, von der Berufsschulpflicht befreit sind.
Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.

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