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Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie
a) | bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder | |||||||||
b) | nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind. |
Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.
Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie
a) | bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder | |||||||||
b) | nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind. |
Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.