§ 12 T-LSchG Berufsschulpflichtige

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

a)

bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder

b)

nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.

Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

a)

bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder

b)

nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.

Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.

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