§ 13 T-LSchG Erfüllung der Berufsschulpflicht

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 zu besuchen.

(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.

(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 30 Abs. 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen.Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 17 LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach Paragraph 17, LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 zu besuchen.

(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.

(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 30 Abs. 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen.Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 17 LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach Paragraph 17, LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

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