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(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.