§ 16 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des eigenberechtigtenvolljährigen Schülers Berufsschulpflichtige,

a)

die bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung absolviert haben oder

b)

denen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen der Besuch der Berufsschule nicht zumutbar ist, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen,

von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des eigenberechtigtenvolljährigen Schülers Berufsschulpflichtige,

a)

die bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung absolviert haben oder

b)

denen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen der Besuch der Berufsschule nicht zumutbar ist, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen,

von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.

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