§ 136 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 136

Disziplinarerkenntnis

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu tragenden Kosten festzusetzen.enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat,

2.

die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist,

3.

die verhängte Strafe und

4.

die Entscheidung über die Kosten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zweivier Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.09.2009

§ 136

Disziplinarerkenntnis

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu tragenden Kosten festzusetzen.enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat,

2.

die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist,

3.

die verhängte Strafe und

4.

die Entscheidung über die Kosten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zweivier Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten