§ 137 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 137

Bedingte Strafnachsicht

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 22/2001) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.03.2001

§ 137

Bedingte Strafnachsicht

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 22/2001) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten