§ 138 Oö. LBG § 138

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Grund einereines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2013

Auf Grund einereines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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