§ 26 WStV

Wiener Stadtverfassung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.

(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.

  1. (1)Absatz einsAnträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat. Solche Anträge sind nicht als angenommen zu erklären, wenn sich ein Mitglied des Gemeinderates für befangen erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2025
(1) Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.

(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.

  1. (1)Absatz einsAnträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat. Solche Anträge sind nicht als angenommen zu erklären, wenn sich ein Mitglied des Gemeinderates für befangen erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten