§ 145 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 145

LöschungAuswirkung der Disziplinarstrafen im Standesausweis

Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wennHat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung bzw.oder des Disziplinarerkenntnisses keine durch Disziplinarverfügung bzw. von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und, darf die verhängte Disziplinarstrafe verbüßt isterfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996LGBl. Nr. 81/2002, 22/2001)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002

§ 145

LöschungAuswirkung der Disziplinarstrafen im Standesausweis

Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wennHat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung bzw.oder des Disziplinarerkenntnisses keine durch Disziplinarverfügung bzw. von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und, darf die verhängte Disziplinarstrafe verbüßt isterfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996LGBl. Nr. 81/2002, 22/2001)

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