§ 7 Bgld. L-UAG Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.

(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.

(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.

(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.

(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.

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