§ 8 Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter/ der Leiterin (Burgenländischer Landesumweltanwalt/ Burgenländische Landesumweltanwältin) und dem erforderlichen sonstigen Personal.

(2) Das Land Burgenland hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuss des Landtags hat sämtliche Kandidat/inn/en, die sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören. Bei dieser Anhörung steht auch je einem Vertreter/ einer Vertreterin jener im Landtag vertretenen Parteien, die diesem Ausschuss nicht angehören, ein Fragerecht zu. Der Beschluss des Ausschusses ist der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin muss über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen, insbesondere ein Studium an einer Universität abgeschlossen und praktische Erfahrungen im Umwelt- oder Naturschutzrecht haben.

(5) Ein Landesbeamter (eine Landesbeamtin) oder ein Landesvertragsbediensteter (eine Landesvertragsbedienstete), der (die) zum Burgenländischen Landesumweltanwalt (zur Burgenländischen Landesumweltanwältin) bestellt wird, ist für die Dauer dieser Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 29d Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für Landesvertragsbedienstete jeweils geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin ist bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ ihr nachgeordneten Bediensteten sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin gebunden.

(7) Das sonstige Personal der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird nach Anhörung des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin ausgewählt.

Stand vor dem 01.02.2023

In Kraft vom 01.07.2002 bis 01.02.2023
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter/ der Leiterin (Burgenländischer Landesumweltanwalt/ Burgenländische Landesumweltanwältin) und dem erforderlichen sonstigen Personal.

(2) Das Land Burgenland hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuss des Landtags hat sämtliche Kandidat/inn/en, die sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören. Bei dieser Anhörung steht auch je einem Vertreter/ einer Vertreterin jener im Landtag vertretenen Parteien, die diesem Ausschuss nicht angehören, ein Fragerecht zu. Der Beschluss des Ausschusses ist der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin muss über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen, insbesondere ein Studium an einer Universität abgeschlossen und praktische Erfahrungen im Umwelt- oder Naturschutzrecht haben.

(5) Ein Landesbeamter (eine Landesbeamtin) oder ein Landesvertragsbediensteter (eine Landesvertragsbedienstete), der (die) zum Burgenländischen Landesumweltanwalt (zur Burgenländischen Landesumweltanwältin) bestellt wird, ist für die Dauer dieser Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 29d Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für Landesvertragsbedienstete jeweils geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin ist bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ ihr nachgeordneten Bediensteten sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin gebunden.

(7) Das sonstige Personal der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird nach Anhörung des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin ausgewählt.

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