§ 10 Bgld. LKG Personenbezogene Daten

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönlichepersonenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 4.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 6 Abs. 3) ist zulässig.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder personenbezogene Daten über Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer und weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, mitzuteilen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, bei Anlegung des Mitgliederverzeichnisses jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sowie der Eltern und der Kinder, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, Höhe des Einheitswertes und landwirtschaftlich genutzte Fläche automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Diese Daten sind auch zur Anlage des Wählerverzeichnisses (§ 49) heranzuziehen.

Stand vor dem 29.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.11.2018

(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönlichepersonenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 4.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 6 Abs. 3) ist zulässig.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder personenbezogene Daten über Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer und weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, mitzuteilen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, bei Anlegung des Mitgliederverzeichnisses jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sowie der Eltern und der Kinder, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, Höhe des Einheitswertes und landwirtschaftlich genutzte Fläche automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Diese Daten sind auch zur Anlage des Wählerverzeichnisses (§ 49) heranzuziehen.

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