§ 51 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schulleiter kann Fachkoordinatoren bestellen. Den Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung festlegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Der Schulleiter kann Fachkoordinatoren bestellen. Den Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung festlegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten