§ 12 Oö. LWG 1994 § 12

Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 53/2012)

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere kann die Landesregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(3) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des LandwirtschaftsberichtesLandwirtschaftsberichts oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicherlandwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 30.06.2012 bis 24.05.2018

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 53/2012)

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere kann die Landesregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(3) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des LandwirtschaftsberichtesLandwirtschaftsberichts oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicherlandwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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