§ 94 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schulleiter hat für die Ablegung und die Wiederholung der Abschlussprüfung einen Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine zu bestimmen. Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres, der erste Nebentermin zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. Die weiteren Nebentermine sind

a)

bei ganzjährigen Fachschulen und saisonmäßigen Fachschulen mit Semestergliederung jeweils innerhalb der letzten vier Wochen des ersten Semesters und gemeinsam mit dem nächstfolgenden Haupttermin sowie

b)

bei den übrigen saisonmäßigen Fachschulen mindestens 20 und höchstens 24 Wochen nach dem jeweils vorangegangenen Nebentermin

festzulegen. Würde ein Nebentermin nach lit. b in die Hauptferien fallen, so ist er zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.

(2) Der Schulleiter hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen nach Abs. 1 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens eine Wochezehn Tage umfassender Zeitraum liegt. Die grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten sind spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung abzulegen.

(3) Der Prüfungswerber ist zu dem auf das Antreten zur Prüfung nächstfolgenden Nebentermin zur Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen.

(4) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Der Schulleiter hat für die Ablegung und die Wiederholung der Abschlussprüfung einen Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine zu bestimmen. Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres, der erste Nebentermin zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. Die weiteren Nebentermine sind

a)

bei ganzjährigen Fachschulen und saisonmäßigen Fachschulen mit Semestergliederung jeweils innerhalb der letzten vier Wochen des ersten Semesters und gemeinsam mit dem nächstfolgenden Haupttermin sowie

b)

bei den übrigen saisonmäßigen Fachschulen mindestens 20 und höchstens 24 Wochen nach dem jeweils vorangegangenen Nebentermin

festzulegen. Würde ein Nebentermin nach lit. b in die Hauptferien fallen, so ist er zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.

(2) Der Schulleiter hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen nach Abs. 1 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens eine Wochezehn Tage umfassender Zeitraum liegt. Die grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten sind spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung abzulegen.

(3) Der Prüfungswerber ist zu dem auf das Antreten zur Prüfung nächstfolgenden Nebentermin zur Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen.

(4) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

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