§ 50 Bgld. LKG Auflegung der Wählerverzeichnisse

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das von der Landwirtschaftskammer übermittelte Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Arbeitstage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können und die Bestimmungen des § 51 zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr aufgrund des Einspruchs- und BerufungsverfahrensEinspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

Stand vor dem 25.10.2017

In Kraft vom 16.07.2002 bis 25.10.2017

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das von der Landwirtschaftskammer übermittelte Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Arbeitstage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können und die Bestimmungen des § 51 zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr aufgrund des Einspruchs- und BerufungsverfahrensEinspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

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