§ 52 Bgld. LKG Entscheidung über Einsprüche

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2011

(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

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