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(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.