§ 105 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstanddie Abteilungsvorstehung, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.08.2020

(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstanddie Abteilungsvorstehung, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

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