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(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen.
(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitglied jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung, das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen.
(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitglied jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung, das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.