§ 115 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die BerufungWiderspruch an jenes Organ zulässig, das die Schulbehörde zulässigEntscheidung erlassen hat. Die BerufungDer Widerspruch ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen WeiseForm, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und –den Widerspruch, sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrerser nicht selbst zuständig ist, unverzüglich der Schulbehörde vorzulegenan das zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Die Frist für die Einbringung der Berufungdes Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) Die SchulbehördeMit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Fällen des § 113 Abs. 2 litWiderspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen,

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war,

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note aufgrund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desBescheide nach Abs. 3 lit. c geltenhaben die Bestimmungen über die WiederholungsprüfungErfordernisse nach § 88 § 114 Abs. 3 litmit der Maßgabe, dass. a bis e und weiters den Hinweis auf die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung überMöglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die BerufungWiderspruch an jenes Organ zulässig, das die Schulbehörde zulässigEntscheidung erlassen hat. Die BerufungDer Widerspruch ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen WeiseForm, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und –den Widerspruch, sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrerser nicht selbst zuständig ist, unverzüglich der Schulbehörde vorzulegenan das zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Die Frist für die Einbringung der Berufungdes Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) Die SchulbehördeMit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Fällen des § 113 Abs. 2 litWiderspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen,

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war,

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note aufgrund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desBescheide nach Abs. 3 lit. c geltenhaben die Bestimmungen über die WiederholungsprüfungErfordernisse nach § 88 § 114 Abs. 3 litmit der Maßgabe, dass. a bis e und weiters den Hinweis auf die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung überMöglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.

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