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(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplans, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher zu überwachen. Außerdem obliegt den Schulaufsichtsorganen die fachliche Beratung und die Fortbildung der Lehrer und der Erzieher.
(3) Ferner haben die Schulaufsichtsorgane im Zusammenwirken mit den Schulleitern für eine umfassende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich Bildung und Schule durch die Erstellung eines Qualitätsrahmens zu sorgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einzelner Schulformen insbesondere
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(4) Zur Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen kann externe Unterstützung beigezogen werden.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplans, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher zu überwachen. Außerdem obliegt den Schulaufsichtsorganen die fachliche Beratung und die Fortbildung der Lehrer und der Erzieher.
(3) Ferner haben die Schulaufsichtsorgane im Zusammenwirken mit den Schulleitern für eine umfassende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich Bildung und Schule durch die Erstellung eines Qualitätsrahmens zu sorgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einzelner Schulformen insbesondere
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(4) Zur Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen kann externe Unterstützung beigezogen werden.