§ 66f WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.

(2) Die §§ 66 c, 66 d erster Satz und 66 e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung.

  1. (1)Absatz einsZur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66 b, zu bestellen sind.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 66c, 66d erster und letzter Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.Die Paragraphen 66 c,, 66d erster und letzter Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.

(2) Die §§ 66 c, 66 d erster Satz und 66 e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung.

  1. (1)Absatz einsZur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66 b, zu bestellen sind.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 66c, 66d erster und letzter Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.Die Paragraphen 66 c,, 66d erster und letzter Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.

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