§ 21 TAHG 2012 Verarbeitung personenbezogener Daten

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindeämterGemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amtsind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der LandesregierungDatenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:

a) von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

a)

von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b) Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.

b)

Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.

(25) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:

a) von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,

a)

von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,

b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(36) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

a)

bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum,

b)

bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

(5) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden2 und das Amt der Landesregierung3 Verantwortlichen haben diepersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.12.2012 bis 31.12.2018

(1) Die GemeindeämterGemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amtsind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der LandesregierungDatenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:

a) von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

a)

von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b) Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.

b)

Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.

(25) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:

a) von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,

a)

von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,

b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(36) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

a)

bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum,

b)

bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

(5) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden2 und das Amt der Landesregierung3 Verantwortlichen haben diepersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

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