§ 1 Bgld. SG 2002 Ziel des Gesetzes

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Ausgehend von der Tatsache, dass der Anteil der älteren Generation an der Gesamtbevölkerung im ständigen Wachsen begriffen ist, dass diese ältere Generation den Grundstein für die Entwicklung des Burgenlandes gelegt hat und auch weiterhin einen wertvollen Beitrag für die heutige und zukünftige Entwicklung leistet, und dass dieser Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen eine aktive Mitgestaltung eingeräumt werden soll, ist es notwendig, in der Gesamtheit der Landes- und Gemeindepolitik den Bedürfnissen der burgenländischen Seniorinnen und Senioren bestmöglich Rechnung zu tragen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Abs. 1 dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere

1.

die Stärkung der institutionalisierten Interessensvertretungen der älteren Generation;

2.

die Förderung jener Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung der Generationen und dabei besonders dem Gespräch und dem Erfahrungsaustausch zwischen den Generationen dienen, und

3.

eine zweckmäßige sachliche und finanzielle Unterstützung diesbezüglicher Aktivitäten.

(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vermieden werden (Diskriminierungsverbot).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Ausgehend von der Tatsache, dass der Anteil der älteren Generation an der Gesamtbevölkerung im ständigen Wachsen begriffen ist, dass diese ältere Generation den Grundstein für die Entwicklung des Burgenlandes gelegt hat und auch weiterhin einen wertvollen Beitrag für die heutige und zukünftige Entwicklung leistet, und dass dieser Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen eine aktive Mitgestaltung eingeräumt werden soll, ist es notwendig, in der Gesamtheit der Landes- und Gemeindepolitik den Bedürfnissen der burgenländischen Seniorinnen und Senioren bestmöglich Rechnung zu tragen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Abs. 1 dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere

1.

die Stärkung der institutionalisierten Interessensvertretungen der älteren Generation;

2.

die Förderung jener Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung der Generationen und dabei besonders dem Gespräch und dem Erfahrungsaustausch zwischen den Generationen dienen, und

3.

eine zweckmäßige sachliche und finanzielle Unterstützung diesbezüglicher Aktivitäten.

(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vermieden werden (Diskriminierungsverbot).

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