§ 18 Bgld. BO 2002 § 18

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2008 bis 31.12.9999

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2002in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

Stand vor dem 11.03.2008

In Kraft vom 01.09.2002 bis 11.03.2008

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2002in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

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