§ 19 Bgld. BO 2002 § 19

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

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