§ 98 WStV § 98

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere AusgabenMittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere AusgabenMittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere AusgabenMittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere AusgabenMittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

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