§ 10 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.

(2) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständige Mitglied der Landesregierung,

b)

die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständigen Organisationseinheit,

c)

die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die außerschulische Jugendbetreuung zuständigen Organisationseinheit,

d)

drei Vertreterinnen der Bezirksverwaltungsbehörden,

e)

drei Vertreterinnen der Wissenschaft,

f)

drei Vertreterinnen der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe in Tirol,

g)

eine Vertreterin der Justiz,

h)

eine Vertreterin des Tiroler Gemeindeverbandes,

i)

eine Vertreterin des österreichischen Berufsverbandes der SozialarbeiterInnen – Landesgruppe Tirol,

j)

eine Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen,

k)

die Kinder- und Jugendanwältin,

l)

die Vorsitzende der Landesschülervertretung.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.

(4) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Abs. 2 lit. d bis j scheidet vorzeitig aus durch

a)

Widerruf der Bestellung oder

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeigeführt werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen

a)

zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz oder

b)

zur Wortübertragung in Form einer Videokonferenz ohne Bildübertragung bzw. einer Telefonkonferenz

abgehalten wird.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(7) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 6 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

(8) Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(9) Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen, über die Durchführung von Videokonferenzen mit oder ohne Bildübertragung bzw. von Telefonkonferenzen, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.

(2) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständige Mitglied der Landesregierung,

b)

die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständigen Organisationseinheit,

c)

die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die außerschulische Jugendbetreuung zuständigen Organisationseinheit,

d)

drei Vertreterinnen der Bezirksverwaltungsbehörden,

e)

drei Vertreterinnen der Wissenschaft,

f)

drei Vertreterinnen der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe in Tirol,

g)

eine Vertreterin der Justiz,

h)

eine Vertreterin des Tiroler Gemeindeverbandes,

i)

eine Vertreterin des österreichischen Berufsverbandes der SozialarbeiterInnen – Landesgruppe Tirol,

j)

eine Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen,

k)

die Kinder- und Jugendanwältin,

l)

die Vorsitzende der Landesschülervertretung.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.

(4) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Abs. 2 lit. d bis j scheidet vorzeitig aus durch

a)

Widerruf der Bestellung oder

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeigeführt werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen

a)

zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz oder

b)

zur Wortübertragung in Form einer Videokonferenz ohne Bildübertragung bzw. einer Telefonkonferenz

abgehalten wird.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(7) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 6 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

(8) Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(9) Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen, über die Durchführung von Videokonferenzen mit oder ohne Bildübertragung bzw. von Telefonkonferenzen, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.

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