§ 103a WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom FinanzausschußFinanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde zu beraten.

(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeindebis spätestens bis 31. Dezember des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres festzustellen.

Stand vor dem 13.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 13.07.2021

(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom FinanzausschußFinanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde zu beraten.

(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeindebis spätestens bis 31. Dezember des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres festzustellen.

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