§ 1 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Land Burgenland umfasst - außerhalb der Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust - als Verwaltungsgebiet die politischen Bezirke

1.

Neusiedl am See;

2.

Eisenstadt-Umgebung;

3.

Mattersburg;

4.

Oberpullendorf;

5.

Oberwart;

6.

Güssing und

7.

Jennersdorf.

(2) Änderungen der Sprengel der politischen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt (§ 8 Abs. 5 lit§ 1 Bgld. d des Übergangsgesetzes vom 1BGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925).

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Das Land Burgenland umfasst - außerhalb der Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust - als Verwaltungsgebiet die politischen Bezirke

1.

Neusiedl am See;

2.

Eisenstadt-Umgebung;

3.

Mattersburg;

4.

Oberpullendorf;

5.

Oberwart;

6.

Güssing und

7.

Jennersdorf.

(2) Änderungen der Sprengel der politischen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt (§ 8 Abs. 5 lit§ 1 Bgld. d des Übergangsgesetzes vom 1BGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925).

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