§ 103d WStV § 103d

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen AusgabenMittelverwendungen nur insoweit getätigt werden, als sie

1.

zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder

2.

auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von Schäden

erforderlich sind.

(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten AusgabenMittelverwendungen aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten AusgabenMittelverwendungen die veranschlagten EinnahmenMittelaufbringungen nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen AusgabenMittelverwendungen nur insoweit getätigt werden, als sie

1.

zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder

2.

auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von Schäden

erforderlich sind.

(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten AusgabenMittelverwendungen aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten AusgabenMittelverwendungen die veranschlagten EinnahmenMittelaufbringungen nicht überschreiten.

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