§ 5 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Die Zahl der Referate, ihren Aufgabenbereich und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - mit Zustimmung des Landesamtsdirektors - in der Geschäftseinteilung festzusetzen.

(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann grundsätzliche Bestimmungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 2 erlassenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist bei der Erlassung der Geschäftseinteilung an diese Grundsätze gebunden.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Die Zahl der Referate, ihren Aufgabenbereich und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - mit Zustimmung des Landesamtsdirektors - in der Geschäftseinteilung festzusetzen.

(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann grundsätzliche Bestimmungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 2 erlassenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist bei der Erlassung der Geschäftseinteilung an diese Grundsätze gebunden.

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