§ 9 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 2 § 9 genannten Grundsätzen besorgen könnenBgld. BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 2 § 9 genannten Grundsätzen besorgen könnenBgld. BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

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