§ 103f WStV § 103f

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten AusgabenMittelverwendungen sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.

(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der EinnahmenMittelaufbringungen über die AusgabenMittelverwendungen, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten AusgabenMittelverwendungen sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.

(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der EinnahmenMittelaufbringungen über die AusgabenMittelverwendungen, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.

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