§ 103j WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

1.

Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume;

2.

Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;

3.

Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;

4.

Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;

5.

Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;

6.

Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;

7.

Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

1.

Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume;

2.

Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;

3.

Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;

4.

Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;

5.

Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;

6.

Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;

7.

Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge.

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