§ 37 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich insbesondere aufgrund von

a)

Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles nach § 37 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 34 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013,

b)

Mitteilungen aufgrund berufsrechtlicher Verpflichtungen,

c)

Meldungen betroffener Minderjähriger selbst,

d)

konkreter und glaubhafter Mitteilungen Dritter oder

e)

Wahrnehmungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen

der Verdacht der Gefährdung von Minderjährigen, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Gefährdungsabklärung einzuleiten.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung des Sachverhalts, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet sowie der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (Gefährdungseinschätzung). Sie ist in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen zur Erhebung des Sachverhalts kommen insbesondere in Betracht:

a)

Gespräche mit den betroffenen Minderjährigen,

b)

Gespräche mit den Eltern der betroffenen Minderjährigen bzw. mit anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen,

c)

Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden,

d)

Besuche am Wohn- oder Aufenthaltsort der Minderjährigen,

e)

Stellungnahmen und Gutachten von fachlich qualifizierten Personen (§ 7),

f)

psychologische und medizinische Befunde zum bisherigen Geschehen,

g)

Ergebnisse von Helferinnenkonferenzen,

h)

die Ergebnisse der Diagnostik des Minderjährigen.

(4) Mitteilungspflichtige nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

(5) Die Gefährdungsabklärung ist, mit Ausnahme einer offenkundig erkennbaren Gefährdung der Minderjährigen, von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a durchzuführen. Diese fachlich qualifizierten Personen haben einvernehmlich vorzugehen und den Sachverhalt, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet, sowie die Gefährdungseinschätzung zu begründen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so obliegt die Gefährdungseinschätzung der nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständigen Führungskraft.

(6) Wird mangels des Verdachts einer Gefährdung eine Gefährdungsabklärung nicht eingeleitet oder handelt der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB, so ist die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständige Führungskraft unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Ergibt sich insbesondere aufgrund von

a)

Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles nach § 37 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 34 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013,

b)

Mitteilungen aufgrund berufsrechtlicher Verpflichtungen,

c)

Meldungen betroffener Minderjähriger selbst,

d)

konkreter und glaubhafter Mitteilungen Dritter oder

e)

Wahrnehmungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen

der Verdacht der Gefährdung von Minderjährigen, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Gefährdungsabklärung einzuleiten.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung des Sachverhalts, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet sowie der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (Gefährdungseinschätzung). Sie ist in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen zur Erhebung des Sachverhalts kommen insbesondere in Betracht:

a)

Gespräche mit den betroffenen Minderjährigen,

b)

Gespräche mit den Eltern der betroffenen Minderjährigen bzw. mit anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen,

c)

Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden,

d)

Besuche am Wohn- oder Aufenthaltsort der Minderjährigen,

e)

Stellungnahmen und Gutachten von fachlich qualifizierten Personen (§ 7),

f)

psychologische und medizinische Befunde zum bisherigen Geschehen,

g)

Ergebnisse von Helferinnenkonferenzen,

h)

die Ergebnisse der Diagnostik des Minderjährigen.

(4) Mitteilungspflichtige nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

(5) Die Gefährdungsabklärung ist, mit Ausnahme einer offenkundig erkennbaren Gefährdung der Minderjährigen, von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a durchzuführen. Diese fachlich qualifizierten Personen haben einvernehmlich vorzugehen und den Sachverhalt, der den Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründet, sowie die Gefährdungseinschätzung zu begründen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so obliegt die Gefährdungseinschätzung der nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständigen Führungskraft.

(6) Wird mangels des Verdachts einer Gefährdung eine Gefährdungsabklärung nicht eingeleitet oder handelt der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB, so ist die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften hierfür zuständige Führungskraft unverzüglich zu verständigen.

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