§ 1 TDSG 2014 (weggefallen)

Datenschutzgesetz 2014 - TDSG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für Datenanwendungen im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land Tirol.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.07.2018
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für Datenanwendungen im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land Tirol.

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