§ 7 TDSG 2014 (weggefallen)

Datenschutzgesetz 2014 - TDSG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer nicht-automationsunterstützten Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrecht erhält,

b)

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach den §§ 46 oder 47 DSG 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,

c)

Daten entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht,

d)

Daten vorsätzlich entgegen dem § 26 Abs. 7 DSG 2000 löscht oder

e)

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten nach § 48a DSG 2000 verschafft.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen, wer

a)

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht nach § 17 DSG 2000 erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt,

b)

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nach § 13 Abs. 1 DSG 2000 eingeholt zu haben,

c)

gegen nach § 13 Abs. 2 Z 2 oder § 19 DSG 2000 abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde nach § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 DSG 2000 erteilte Auflagen verstößt,

d)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten nach den §§ 23, 24 oder 25 DSG 2000 verletzt oder

e)

die nach § 14 DSG 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 DSG 2000 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht7 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.

(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.07.2018
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer nicht-automationsunterstützten Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrecht erhält,

b)

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach den §§ 46 oder 47 DSG 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,

c)

Daten entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht,

d)

Daten vorsätzlich entgegen dem § 26 Abs. 7 DSG 2000 löscht oder

e)

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten nach § 48a DSG 2000 verschafft.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen, wer

a)

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht nach § 17 DSG 2000 erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt,

b)

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nach § 13 Abs. 1 DSG 2000 eingeholt zu haben,

c)

gegen nach § 13 Abs. 2 Z 2 oder § 19 DSG 2000 abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde nach § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 DSG 2000 erteilte Auflagen verstößt,

d)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten nach den §§ 23, 24 oder 25 DSG 2000 verletzt oder

e)

die nach § 14 DSG 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 DSG 2000 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht7 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.

(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.

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