§ 4 WFfG Ausnahmen von der Besuchspflicht

Wiener Frühförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,

1.

die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006),

2.

denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3.

denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungelementarer Bildungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4.

deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs.für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a BWerte-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenOrientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten wirdwerden,

5.

deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs.für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a BWerte-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenOrientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten wirdwerden, oder

6.

die eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung in einem anderen Bundeslandelementare Bildungseinrichtung außerhalb Wiens besuchen, sofern diese die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften notwendige Bewilligung und die nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nötige Eignung besitzt.

(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absentfällt; LGBl. 1 Z 6 ist die Stadtfür Wien verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen für die Wiener Kindergärten gültigen Fördersatzes rückzuerstatten, sofern die entsprechenden Zahlungsbelege bis spätestens Ende November des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das verpflichtende Kindergartenjahr abläuftNr. 24/2019 vom 9.5.2019

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.05.2019

(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,

1.

die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006),

2.

denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3.

denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungelementarer Bildungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4.

deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs.für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a BWerte-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenOrientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten wirdwerden,

5.

deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs.für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a BWerte-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenOrientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten wirdwerden, oder

6.

die eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung in einem anderen Bundeslandelementare Bildungseinrichtung außerhalb Wiens besuchen, sofern diese die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften notwendige Bewilligung und die nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nötige Eignung besitzt.

(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absentfällt; LGBl. 1 Z 6 ist die Stadtfür Wien verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen für die Wiener Kindergärten gültigen Fördersatzes rückzuerstatten, sofern die entsprechenden Zahlungsbelege bis spätestens Ende November des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das verpflichtende Kindergartenjahr abläuftNr. 24/2019 vom 9.5.2019

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