§ 7 WFfG Strafbestimmungen

WFfG - Wiener Frühförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 10.05.2019 bis 31.12.9999
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