§ 8 TGHKG 2013 Nachträgliche Vorschreibungen

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erfüllung dieser Erfordernisse erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur zulässig, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem InhaberBetreiber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem InhaberBetreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.

(4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erfüllung dieser Erfordernisse erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur zulässig, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem InhaberBetreiber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem InhaberBetreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.

(4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

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