§ 28b W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Jede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.

(2) Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung desPrüfungskommissionen abzulegen, die vom Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegenFischereiausschuss bestellt werden. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderlichefür jede Funktionsperiode eine Liste mit der erforderlichen Anzahl anvon Personen zur Beschickung der Prüfungskommissionen einzurichtenzu erstellen.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.

(4) Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten hat.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014

(1) Jede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.

(2) Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung desPrüfungskommissionen abzulegen, die vom Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegenFischereiausschuss bestellt werden. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderlichefür jede Funktionsperiode eine Liste mit der erforderlichen Anzahl anvon Personen zur Beschickung der Prüfungskommissionen einzurichtenzu erstellen.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.

(4) Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten hat.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.

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