§ 30 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

a)

Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

b)

Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden istdie nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;

c)

Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wildererssich die Ausstellung einer Fischerkarte oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffesdie Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch § 29 Abs. 3) oder in fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sindsonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von fünfzwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;Bekanntwerden eines solchen Umstandes.

d) Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
e) Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
f) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Fischerkarte aberkannt worden ist, auf die Dauer des von der Behörde festgesetzten Zeitraumes;
g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
h) Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (§ 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.
(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a)

im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;

b)

eine Geldstrafe verhängt wurde;

c)

eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

a)

Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

b)

Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden istdie nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;

c)

Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wildererssich die Ausstellung einer Fischerkarte oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffesdie Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch § 29 Abs. 3) oder in fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sindsonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von fünfzwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;Bekanntwerden eines solchen Umstandes.

d) Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
e) Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
f) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Fischerkarte aberkannt worden ist, auf die Dauer des von der Behörde festgesetzten Zeitraumes;
g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
h) Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (§ 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.
(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a)

im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;

b)

eine Geldstrafe verhängt wurde;

c)

eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

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