§ 6 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Schriftstücke sind umgehend sowie - im Fall, dass diese verschlossen sind - ungeöffnet der Poststelle vorzulegen und von dieser zu übernehmen§ 6 Bgld. Schriftstücke, die nicht an die Bezirkshauptmannschaft adressiert sind („Irrläufer“), sind nicht zu übernehmen, im Fall der Übernahme ungeöffnet sowie im Fall einer bereits erfolgten Öffnung versehen mit einem Eingangsvermerk im Sinne des AbsBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 an den darin bezeichneten Adressaten weiterzuleiten.

(2) Die Poststelle hat

1.

die übernommenen Schriftstücke unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 zu öffnen,

2.

diese auf Vollständigkeit hinsichtlich darin allenfalls angeführter Beilagen zu überprüfen,

3.

deren Eingang sowie allfällige Besonderheiten nach Maßgabe des Abs. 4 zu dokumentieren,

4.

allfällige Beilagen nach Maßgabe des Abs. 5 sowie Umschläge der zugestellten Schriftstücke nach Maßgabe des Abs. 6 anzuschließen,

5.

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann vorzulegen und

6.

entsprechend deren Anordnungen zur Dokumentation, Verwaltung, allfälligen Übernahme in elektronische Form sowie zur Erledigung weiterzuleiten.

(3) Der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann sind ungeöffnet vorzulegen:

1.

Dienstpost;

2.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit einem Vermerk gekennzeichnet ist, der auf einen bestimmten Empfänger oder einen beschränkten Empfängerkreis hinweist wie „persönlich“, „vertraulich“, „Verschluss“, „zu Handen“;

3.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Wahlvorschlag“ gekennzeichnet ist;

4.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Anbot“ gekennzeichnet ist und die einer bestimmten Ausschreibung zugeordnet werden können.

(4) Auf dem Schriftstück selbst, seiner Kopie, auf einem Beiblatt dazu, auf einem gemäß Abs. 3 ungeöffnetem oder gemäß Abs. 6 anzuschließenden Umschlag ist, soweit dies nicht bereits auf andere Art und Weise ersichtlich ist, der Tag des Einganges des Schriftstückes in der Bezirkshauptmannschaft zu dokumentieren; darüber hinaus sind als Zusatz zu vermerken

1.

„Beilage/n“ unter Auflistung und Beschreibung der dem Schriftstück angeschlossenen Beilage/n sowie allfälliger gesonderter Verwahrung oder Behandlung derselben im Sinne des Abs. 5;

2.

„persönlich überreicht“: dieser ist auf Schriftstücken gemäß Abs. 6 Z 2 anzubringen, wenn diese durch persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft zugestellt werden;

3.

„Uhrzeit“: diese ist jedenfalls auf Schriftstücken gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 anzubringen, wenn diese durch persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft zugestellt werden;

4.

„Irrläufer“, wenn sich dieser Umstand erst nach erfolgter Öffnung eines Schriftstückes ergibt.

(5) Einem Schriftstück als Beilage angeschlossene Wertsachen, wie zB Geldmünzen, Geldnoten, Sparbücher, Wertpapiere, sind entsprechend den Kassensicherungsvorschriften zu verwahren.

(6) Umschläge sind Schriftstücken jedenfalls anzuschließen sowie mit einem Vermerk gemäß Abs. 4 zu versehen,

1.

wenn aus dem Schriftstück selbst oder dem Umschlag kein Absender hervorgeht;

2.

bei Schriftstücken, für die Beginn oder Ablauf einer Frist vom Zeitpunkt der Absendung des Schriftstückes zu berechnen ist, wie beispielsweise bei Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen.

(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann von den Abs. 2 bis 5 abweichende Regelungen verfügen. Eine derartige Verfügung kann nur schriftlich getroffen werden und ist nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Sämtliche Schriftstücke sind umgehend sowie - im Fall, dass diese verschlossen sind - ungeöffnet der Poststelle vorzulegen und von dieser zu übernehmen§ 6 Bgld. Schriftstücke, die nicht an die Bezirkshauptmannschaft adressiert sind („Irrläufer“), sind nicht zu übernehmen, im Fall der Übernahme ungeöffnet sowie im Fall einer bereits erfolgten Öffnung versehen mit einem Eingangsvermerk im Sinne des AbsBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 an den darin bezeichneten Adressaten weiterzuleiten.

(2) Die Poststelle hat

1.

die übernommenen Schriftstücke unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 zu öffnen,

2.

diese auf Vollständigkeit hinsichtlich darin allenfalls angeführter Beilagen zu überprüfen,

3.

deren Eingang sowie allfällige Besonderheiten nach Maßgabe des Abs. 4 zu dokumentieren,

4.

allfällige Beilagen nach Maßgabe des Abs. 5 sowie Umschläge der zugestellten Schriftstücke nach Maßgabe des Abs. 6 anzuschließen,

5.

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann vorzulegen und

6.

entsprechend deren Anordnungen zur Dokumentation, Verwaltung, allfälligen Übernahme in elektronische Form sowie zur Erledigung weiterzuleiten.

(3) Der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann sind ungeöffnet vorzulegen:

1.

Dienstpost;

2.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit einem Vermerk gekennzeichnet ist, der auf einen bestimmten Empfänger oder einen beschränkten Empfängerkreis hinweist wie „persönlich“, „vertraulich“, „Verschluss“, „zu Handen“;

3.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Wahlvorschlag“ gekennzeichnet ist;

4.

Schriftstücke, deren Umschlag deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Anbot“ gekennzeichnet ist und die einer bestimmten Ausschreibung zugeordnet werden können.

(4) Auf dem Schriftstück selbst, seiner Kopie, auf einem Beiblatt dazu, auf einem gemäß Abs. 3 ungeöffnetem oder gemäß Abs. 6 anzuschließenden Umschlag ist, soweit dies nicht bereits auf andere Art und Weise ersichtlich ist, der Tag des Einganges des Schriftstückes in der Bezirkshauptmannschaft zu dokumentieren; darüber hinaus sind als Zusatz zu vermerken

1.

„Beilage/n“ unter Auflistung und Beschreibung der dem Schriftstück angeschlossenen Beilage/n sowie allfälliger gesonderter Verwahrung oder Behandlung derselben im Sinne des Abs. 5;

2.

„persönlich überreicht“: dieser ist auf Schriftstücken gemäß Abs. 6 Z 2 anzubringen, wenn diese durch persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft zugestellt werden;

3.

„Uhrzeit“: diese ist jedenfalls auf Schriftstücken gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 anzubringen, wenn diese durch persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft zugestellt werden;

4.

„Irrläufer“, wenn sich dieser Umstand erst nach erfolgter Öffnung eines Schriftstückes ergibt.

(5) Einem Schriftstück als Beilage angeschlossene Wertsachen, wie zB Geldmünzen, Geldnoten, Sparbücher, Wertpapiere, sind entsprechend den Kassensicherungsvorschriften zu verwahren.

(6) Umschläge sind Schriftstücken jedenfalls anzuschließen sowie mit einem Vermerk gemäß Abs. 4 zu versehen,

1.

wenn aus dem Schriftstück selbst oder dem Umschlag kein Absender hervorgeht;

2.

bei Schriftstücken, für die Beginn oder Ablauf einer Frist vom Zeitpunkt der Absendung des Schriftstückes zu berechnen ist, wie beispielsweise bei Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen.

(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann von den Abs. 2 bis 5 abweichende Regelungen verfügen. Eine derartige Verfügung kann nur schriftlich getroffen werden und ist nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

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